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Wir stellen Ihnen an dieser Stelle verschiedene
Heizungstechnologien vor, die den aktuellen gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Dabei beschränken wir uns bewusst auf die
meistverkauften Heizungen. Ihr Heizungsbauer kann Sie darüber hinaus
individuell zu weiteren Optionen beraten. In den Kommunen, in denen
bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, muss mit mindestens 65
Prozent erneuerbaren Energien geheizt werden. Das ist aktuell in den
wenigsten Kommunen der Fall.
Wichtig: Für die Modernisierung auf Gas- und Ölheizungen
sind Beratungen verpflichtend. Nachdem die kommunale Wärmeplanung vorliegt,
sind alle benannten Heizungen weiterhin einbaubar, sie sind dann aber mindestens
zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Der Anteil kann durch
die Angaben des Energieversorgers nachgewiesen werden. Für Gaskunden reicht
dabei der Abschluss eines Biogas-Tarifs beim eigenen Versorger.
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Die Gas-Brennwert-Technik nutzt die Wärme, die beim Verbrennen des Energieträgers entsteht, sowie die Wärme aus dem Abgas durch Wasserdampfkondensation. Das erhöht die Effizienz der Heizungsanlage. Durch die Abwärmenutzung des Rauchgases erzielt die Brennwerttechnik Wirkungsgrade von bis zu 110 Prozent, bezogen auf den Heizwert.
Gas-Brennwert-Geräte dürfen nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung eingebaut werden, sind aber mit 65 % erneuerbaren Gasen zu betreiben. Das kann Biogas oder Wasserstoff sein.
Eine Hybridheizung aus Gas-Brennwert und Luftwärmepumpe kombiniert die effiziente Wärmebereitstellung einer Wärmepumpe im Frühjahr, Sommer und Herbst mit der sicheren und preiswerten Spitzenlastabdeckung durch das Brennwertgerät in den kalten Wintermonaten.
Hybrid Gas-Brennwert-Heizungen & Luft-Wärmepumpen dürfen nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung unverändert installiert werden.
Luft-Wasser-Wärmepumpen nutzen die Umgebungsluft als Wärmequelle für die Wärme- und Warmwasserbereitstellung von Gebäuden. Über ein Wärmepumpensystem bestehend aus Wärmeübertrager und Verdampfer kann das Temperaturniveau der Außenluft auf ein höheres Niveau zum Heizen gebracht werden. So werden aus einer Kilowattstunde Strom für den Antrieb ca. 3 Kilowattstunden für die Heizung.
Wärmepumpen dürfen nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung unverändert installiert werden.
Die Pellet-Heizung nutzt zur Gewinnung von Wärme nachwachsende Rohstoffe in Form von Presslingen aus Sägemehl und Holzspänen. Bei diesem Heizungstyp handelt es sich um eine Heizungsart mit hoher Flexibilität. Pellet-Brenner eignen sich zur Kombination mit anderen Heizsystemen oder als eigenständige Heizungsanlage.
Pellet-Heizungen dürfen nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung unverändert installiert werden.
Bei der Verbrennung von Heizöl entstehen neben Wärme auch heiße Abgase, die bei älteren Heizkesseln durch den Schornstein ins Freie geleitet werden. Brennwertkessel für Öl nutzen die sogenannte “Kondensationswärme”, indem der Wasserdampf in den Abgasen kondensiert und die Wärme genutzt wird. Das erhöht die Effizienz solcher Anlagen. Öl-Heizungen kommen oft zum Einsatz, wenn kein Gas- oder Wärmenetzanschluss verfügbar ist und das energetische Niveau des Gebäudes keine Wärmepumpe zulässt.
Öl-Brennwert-Heizungen dürfen nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung eingebaut werden, sind aber mit 65% erneuerbarem Heizölanteil zu betreiben.
Die H2-ready Gas-Brennwert-Heizung nutzt wie die normale Brennwert-Heizung die Wärme, die beim Verbrennen des Energieträgers entsteht, sowie die Wärme aus dem Abgas durch Wasserdampfkondensation. Sie kann heute mit Erdgas oder Biogas betrieben werden und lässt sich darüber hinaus später auf Wasserstoff umrüsten, wenn das Gasnetz auf Wasserstoff umgestellt wird. So ist sie fit für jede Art von Gasen.
Gas-Brennwert-Heizung H2-ready Anlagen dürfen nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung in ausgewiesenen Wasserstoffnetzen eingebaut werden.
Eine Brennstoffzelle ist die energetisch effizienteste Form Strom und gleichzeitig Wärme für sein eigenes Haus zu produzieren. Sie wandelt chemische Energie aus Wasserstoff, der im Gerät über einen Reformer aus Erdgas gewonnen wird, direkt in Strom und Wärme um.
Brennstoffzellen dürfen nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung unverändert installiert werden.
Die Strom-Direktheizung wird nur für energetisch besonders gut gedämmte Häuser empfohlen, -45 % unter Standard im Neubau und -30 % im Bestand. Da diese Gebäude kaum Energie verlieren, genügen direkt strombetriebene Flächenheizungen oder Strahler für die Wärmebereitstellung. Sie wandeln den Strom ohne Zwischenspeicherung über ein Wassersystem direkt in Wärme um und geben diese in den Raum ab.
Strom-Direktheizungen dürfen nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung unverändert installiert werden.
Wärmenetze können mit Abwärme aus der Industrie oder regenerativ mit Geothermie, Biogas, Holz oder mit allen herkömmlichen Energieträgern betrieben werden. Sie sind energetisch effizient, aber die Investitionskosten für den Leitungsbau sind hoch, daher rentieren sie sich nur in dichtbesiedelten Wohngebieten mit größeren Abnahmemengen.
Die Kommunale Wärmplanung begünstigt den Ausbau von bestehenden und den Neubau von Nah- und Fernwärmenetzen.
Wenden Sie sich bei Fragen zur Heizungsmodernisierung an das Fachhandwerk oder Ihren Energieversorger. Weiterhin sind die eingetragenen Energieberater offen für Ihre Fragen. Die staatliche Förderung „Energieberatung für Wohngebäude“ übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Auch die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an.
Ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren kann durch die
Tarif-Angaben des Energieversorgers nachgewiesen werden.
Für Gaskunden reicht dabei der Abschluss eines üblichen
Biogas-Tarifs beim eigenen Versorger. Bei folgenden
Heiztechnologien und Hybridsystemen braucht es keinen
weiteren Nachweis:
Ja, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen
Wärmeplanung in der Kommune dürfen weiterhin Gasheizungen
eingebaut werden. Diese müssen mit steigenden Anteilen von
Biomasse, zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff betrieben
werden: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab
2040.
Eine weitere Option ist eine Hybridheizung, wobei hybrid den Einsatz
von mindestens zwei Energieträgern bedeutet. Als Hybridheizung wird
meist die Kombination aus einer Luftwärmepumpe und einem Gas-Brennwertkessel
bezeichnet.
Das Heizungsgesetz sieht vor, dass beim Einbau von Heizungen, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine
Beratung erfolgen muss. Die übernimmt der Fachhandwerker.
Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die entsprechende Region
als Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wurde, dürfen auf
100 Prozent H₂ umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Diese sind
bereits heute im Handel erhältlich. Bis zum Wechsel des Gasnetzes
auf Wasserstoff kann eine solche Heizung ohne erneuerbare Gase betrieben
werden.
Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und das Gebiet nicht als
Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen ist, können weiterhin
Gasheizungen verbaut werden. Diese müssen jedoch mit 65 Prozent erneuerbaren
Energien wie zum Beispiel Biogas betrieben werden.
Ein großflächiger Rückbau von Gasverteilnetzen ist nach Ansicht der Branchenverbände nicht zu erwarten, da diese Netze auch für die Versorgung von 1,8 Millionen Industrie- und Gewerbebetrieben sowie für den Einsatz in der Nah- und Fernwärme gebraucht werden. Generell sind die deutschen Gasnetze für den Transport klimaneutraler Gase vorbereitet.
Im Falle einer Heizungshavarie, das heißt die Heizung ist
nicht mehr zu reparieren, greift für Ein- und
Zweifamilienhäuser eine Übergangsfrist von 5 Jahren,
bei Gas-Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern 8 Jahre
und beim Anschluss an ein Wärmenetz nach kommunaler Wärmeplanung
eine Frist von 10 Jahren. Diese Übergangsfristen sollen
sicherstellen, dass Eigentümer sich nach der kommunalen
Wärmeplanung ihrer Region richten können. Während der
Übergangsfristen kann mit einer herkömmlichen Heizung
weiter geheizt werden.
Wenn für ein Haus in einem Neubaugebiet ein Bauantrag nach dem 1.
Januar 2024 gestellt wurde, müssen für die Wärmeversorgung mindestens
65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden. Wird ein neues Haus
außerhalb eines Neubaugebiets gebaut, zum Beispiel aufgrund eines
Lückenschluss, gilt dies erst, sobald die kommunale Wärmeplanung
vorliegt. Dies ist je nach Größe der Kommune laut Wärmeplanungsgesetz
im Sommer 2026 bzw. 2028 der Fall. Liegt diese schon vor, muss bereits
ab Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien
geheizt werden.
Die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen gemäß
Wärmeplanungsgesetz sieht folgende Fristen vor:
In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum
30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens
zum 30.06.2028 ein Wärmeplan vorliegen.
Ab diesen Zeitpunkten müssen neu installierte Heizungen auch in Bestandsgebäuden
und Neubauten außerhalb von ausgewiesenen Neubaugebieten die Gesetzesvorgaben
erfüllen, das heißt, jede Heizung muss mit mindestens 65 Prozent
erneuerbaren Energien betrieben werden oder einer der definierten
Technologien entsprechen.
Kommunen, die bis zum vorgeschriebenen Fristende keine kommunale
Wärmeplanung vorweisen können, werden anschließend so behandelt,
als ob eine vorliegt. Die 65-Prozent-Regel und die Technologievorgabe
gilt dann auch hier.