Seit 2024 werden Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien über die staatliche Förderbank KfW mit bis zu 70 Prozent Zuschuss gefördert.
Das neue Förderprogramm unterteilt sich in eine Grundförderung und diverse Bonusförderungen. Die Grundförderung für den Heizungstausch beträgt 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude und ist für alle Antragstellergruppen erhältlich. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, kann zusätzlich ein Effizienz-Bonus von 5 Prozent beantragt werden. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
Gefördert werden Heiztechnologien auf Basis erneuerbarer Energien:
Für Heizungen, die älter als 20 Jahre sind und vom Eigentümer selbst genutzt werden, gibt es bis 2028 einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Nach 2028 sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent ab. Selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr bekommen einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent. Die Boni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent kombiniert werden. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 30.000 Euro je Wohneinheit.
Haben Sie bereits eine klimafreundliche Heizung eingebaut, bevor die Antragstellung möglich war, gilt für Sie eine Übergangsregelung: Für Arbeiten, die bis zum 31. August 2024 begonnen wurden, können Sie bis zum 30. November 2024 den Antrag auf Förderung nachträglich stellen.
Die Antragstellung für das neue Förderprogramm läuft über die staatliche Förderbank KfW. Seit dem 27. Februar 2024 können Anträge über das Online-Portal Meine KfW gestellt werden.
Anders als früher können Sie heute den Antrag auf Förderung erst stellen, wenn Sie einen Liefer- und Leistungsvertrag mit einer Firma für eine neue Heizung abgeschlossen haben. Der Vertrag mit der Fachfirma sollte ein voraussichtliches Datum für die Umsetzung der Arbeiten und eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage beinhalten. Das bedeutet, dass er nur in Kraft tritt, wenn die Förderzusage vorliegt.
Folgende Dokumente und Informationen werden für die Antragstellung
benötigt:
• Die 15-stellige ID von der Bestätigung zum Antrag durch die Heizungsfachfirma
• Ein Lieferungs- und Leistungsvertrag mit der Heizungsfachfirma
• Die Einkommenssteuerbescheide Ihres Haushalts, wenn Sie den
Einkommensbonus
nutzen möchten
Nachdem die neue Heizung eingebaut wurde, müssen Sie alle notwendigen Nachweise im Portal Meine KfW hochladen. Nach der Prüfung bekommen Sie das Geld ausgezahlt.
Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu
20 Prozent Förderung erhältlich: 15 Prozent Grundförderung plus 5 Prozent
Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans
(iSFP-Bonus).
Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, gegebenenfalls zuzüglich Effizienz-Bonus
oder Emissionsminderungszuschlag. Diese müssen sie zugunsten der
Mietern berücksichtigen: Die entsprechenden Kosten dürfen nicht auf die Mieten
umgelegt werden, sodass der Anstieg der Mieten durch eine energetische Sanierung
gedämpft wird.
Zudem wird es ein neues Kreditangebot für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen
geben. Es ist für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen
von 90.000 Euro pro Jahr zinsvergünstigt.
Wenden Sie sich bei Fragen zur Heizungsmodernisierung an das Fachhandwerk oder Ihren Energieversorger. Weiterhin sind die eingetragenen Energieberater offen für Ihre Fragen. Die staatliche Förderung „Energieberatung für Wohngebäude“ übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Auch die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an.
Ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren kann durch die
Tarif-Angaben des Energieversorgers nachgewiesen werden.
Für Gaskunden reicht dabei der Abschluss eines üblichen
Biogas-Tarifs beim eigenen Versorger. Bei folgenden
Heiztechnologien und Hybridsystemen braucht es keinen
weiteren Nachweis:
Ja, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen
Wärmeplanung in der Kommune dürfen weiterhin Gasheizungen
eingebaut werden. Diese müssen mit steigenden Anteilen von
Biomasse, zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff betrieben
werden: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab
2040.
Eine weitere Option ist eine Hybridheizung, wobei hybrid den Einsatz
von mindestens zwei Energieträgern bedeutet. Als Hybridheizung wird
meist die Kombination aus einer Luftwärmepumpe und einem Gas-Brennwertkessel
bezeichnet.
Das Heizungsgesetz sieht vor, dass beim Einbau von Heizungen, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine
Beratung erfolgen muss. Die übernimmt der Fachhandwerker.
Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die entsprechende Region
als Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wurde, dürfen auf
100 Prozent H₂ umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Diese sind
bereits heute im Handel erhältlich. Bis zum Wechsel des Gasnetzes
auf Wasserstoff kann eine solche Heizung ohne erneuerbare Gase betrieben
werden.
Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und das Gebiet nicht als
Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen ist, können weiterhin
Gasheizungen verbaut werden. Diese müssen jedoch mit 65 Prozent erneuerbaren
Energien wie zum Beispiel Biogas betrieben werden.
Ein großflächiger Rückbau von Gasverteilnetzen ist nach Ansicht der Branchenverbände nicht zu erwarten, da diese Netze auch für die Versorgung von 1,8 Millionen Industrie- und Gewerbebetrieben sowie für den Einsatz in der Nah- und Fernwärme gebraucht werden. Generell sind die deutschen Gasnetze für den Transport klimaneutraler Gase vorbereitet.
Im Falle einer Heizungshavarie, das heißt die Heizung ist
nicht mehr zu reparieren, greift für Ein- und
Zweifamilienhäuser eine Übergangsfrist von 5 Jahren,
bei Gas-Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern 8 Jahre
und beim Anschluss an ein Wärmenetz nach kommunaler Wärmeplanung
eine Frist von 10 Jahren. Diese Übergangsfristen sollen
sicherstellen, dass Eigentümer sich nach der kommunalen
Wärmeplanung ihrer Region richten können. Während der
Übergangsfristen kann mit einer herkömmlichen Heizung
weiter geheizt werden.
Wenn für ein Haus in einem Neubaugebiet ein Bauantrag nach dem 1.
Januar 2024 gestellt wurde, müssen für die Wärmeversorgung mindestens
65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden. Wird ein neues Haus
außerhalb eines Neubaugebiets gebaut, zum Beispiel aufgrund eines
Lückenschluss, gilt dies erst, sobald die kommunale Wärmeplanung
vorliegt. Dies ist je nach Größe der Kommune laut Wärmeplanungsgesetz
im Sommer 2026 bzw. 2028 der Fall. Liegt diese schon vor, muss bereits
ab Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien
geheizt werden.
Die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen gemäß
Wärmeplanungsgesetz sieht folgende Fristen vor:
In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum
30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens
zum 30.06.2028 ein Wärmeplan vorliegen.
Ab diesen Zeitpunkten müssen neu installierte Heizungen auch in Bestandsgebäuden
und Neubauten außerhalb von ausgewiesenen Neubaugebieten die Gesetzesvorgaben
erfüllen, das heißt, jede Heizung muss mit mindestens 65 Prozent
erneuerbaren Energien betrieben werden oder einer der definierten
Technologien entsprechen.
Kommunen, die bis zum vorgeschriebenen Fristende keine kommunale
Wärmeplanung vorweisen können, werden anschließend so behandelt,
als ob eine vorliegt. Die 65-Prozent-Regel und die Technologievorgabe
gilt dann auch hier.