Heizungs­förderung

Seit 2024 werden Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien über die staatliche Förderbank KfW mit bis zu 70 Prozent Zuschuss gefördert.

Die Förderungen in der Übersicht

Das neue Förderprogramm unterteilt sich in eine Grundförderung und diverse Bonusförderungen. Die Grundförderung für den Heizungstausch beträgt 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude und ist für alle Antragsteller­gruppen erhältlich. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, kann zusätzlich ein Effizienz-Bonus von 5 Prozent beantragt werden. Für Biomasse­heizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-­Emissions­grenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.

Förderfähige Heiz­technologien

Gefördert werden Heiz­technologien auf Basis erneuerbarer Energien:

  • Biomasseheizungen (Holzheizungen, Pellet-Heizungen)
  • Wärmepumpen
  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz
  • Solarthermische Anlagen
  • Brennstoff­zellen­heizungen
  • Hybridheizungen
Nicht gefördert werden Strom-­Direktheizungen und alle fossilen Heizungsarten, wie zum Beispiel Gas- oder Ölheizungen.

Förder­möglichkeiten

Für Heizungen, die älter als 20 Jahre sind und vom Eigentümer selbst genutzt werden, gibt es bis 2028 einen Klima­geschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Nach 2028 sinkt der Klima­geschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent ab. Selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushalts­einkommen pro Jahr bekommen einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent. Die Boni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent kombiniert werden. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 30.000 Euro je Wohneinheit.

Haben Sie bereits eine klima­freundliche Heizung eingebaut, bevor die Antragstellung möglich war, gilt für Sie eine Übergangsregelung: Für Arbeiten, die bis zum 31. August 2024 begonnen wurden, können Sie bis zum 30. November 2024 den Antrag auf Förderung nachträglich stellen.

Förderungs­antrag stellen

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Anmeldung im KfW-Portal

Die Antragstellung für das neue Förderprogramm läuft über die staatliche Förderbank KfW. Seit dem 27. Februar 2024 können Anträge über das Online-Portal Meine KfW gestellt werden.

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Liefer- und Leistungs­vertrag abschließen

Anders als früher können Sie heute den Antrag auf Förderung erst stellen, wenn Sie einen Liefer- und Leistungsvertrag mit einer Firma für eine neue Heizung abgeschlossen haben. Der Vertrag mit der Fachfirma sollte ein voraussichtliches Datum für die Umsetzung der Arbeiten und eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage beinhalten. Das bedeutet, dass er nur in Kraft tritt, wenn die Förderzusage vorliegt.

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Antrag stellen

Folgende Dokumente und Informationen werden für die Antragstellung benötigt:

• Die 15-stellige ID von der Bestätigung zum Antrag durch die Heizungsfachfirma
• Ein Lieferungs- und Leistungsvertrag mit der Heizungsfachfirma
• Die Einkommens­steuerbescheide Ihres Haushalts, wenn Sie den
  Einkommens­bonus nutzen möchten

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Geld erhalten

Nachdem die neue Heizung eingebaut wurde, müssen Sie alle notwendigen Nachweise im Portal Meine KfW hochladen. Nach der Prüfung bekommen Sie das Geld ausgezahlt.

Weitere förderfähige
Energie­effizienz-­Maßnahmen

Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20 Prozent Förderung erhältlich: 15 Prozent Grundförderung plus 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungs­fahrplans (iSFP-Bonus).

Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, gegebenenfalls zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissions­minderungs­zuschlag. Diese müssen sie zugunsten der Mietern berücksichtigen: Die entsprechenden Kosten dürfen nicht auf die Mieten umgelegt werden, sodass der Anstieg der Mieten durch eine energetische Sanierung gedämpft wird.

Zudem wird es ein neues Kreditangebot für Heizungstausch und weitere Effizienz­maßnahmen geben. Es ist für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushalts­einkommen von 90.000 Euro pro Jahr zinsvergünstigt.

Überblick zu allen
förderfähigen Einzelmaßnahmen

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wenden Sie sich bei Fragen zur Heizungs­modernisierung an das Fachhandwerk oder Ihren Energieversorger. Weiterhin sind die eingetragenen Energieberater offen für Ihre Fragen. Die staatliche Förderung „Energieberatung für Wohngebäude“ übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Auch die Verbraucher­zentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegs­beratung an.

Ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren kann durch die Tarif-Angaben des Energie­versorgers nachgewiesen werden. Für Gaskunden reicht dabei der Abschluss eines üblichen Biogas-Tarifs beim eigenen Versorger. Bei folgenden Heiztechnologien und Hybrid­systemen braucht es keinen weiteren Nachweis:

  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Einbau einer Strom­direktheizung
  • Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-­Hybridheizung
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Einbau einer Biomasse­heizung (Holzheizung, Pelletheizung etc.)
  • Einbau einer Gasheizung, die auf Wasserstoff umrüstbar ist

Individuelle Lösungen zur Erreichung des Anteils der Erneuerbaren von 65 Prozent können durch die Eigentümer umgesetzt werden.

Ja, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung in der Kommune dürfen weiterhin Gasheizungen eingebaut werden. Diese müssen mit steigenden Anteilen von Biomasse, zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.

Eine weitere Option ist eine Hybridheizung, wobei hybrid den Einsatz von mindestens zwei Energieträgern bedeutet. Als Hybridheizung wird meist die Kombination aus einer Luftwärme­pumpe und einem Gas-Brennwert­kessel bezeichnet.

Das Heizungsgesetz sieht vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine Beratung erfolgen muss. Die übernimmt der Fachhandwerker.

Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die entsprechende Region als Wasser­stoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wurde, dürfen auf 100 Prozent H₂ umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Diese sind bereits heute im Handel erhältlich. Bis zum Wechsel des Gasnetzes auf Wasserstoff kann eine solche Heizung ohne erneuerbare Gase betrieben werden.

Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und das Gebiet nicht als Wasser­stoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen ist, können weiterhin Gasheizungen verbaut werden. Diese müssen jedoch mit 65 Prozent erneuerbaren Energien wie zum Beispiel Biogas betrieben werden.

Ein großflächiger Rückbau von Gas­verteilnetzen ist nach Ansicht der Branchen­verbände nicht zu erwarten, da diese Netze auch für die Versorgung von 1,8 Millionen Industrie- und Gewerbe­betrieben sowie für den Einsatz in der Nah- und Fernwärme gebraucht werden. Generell sind die deutschen Gasnetze für den Transport klimaneutraler Gase vorbereitet.

Im Falle einer Heizungs­havarie, das heißt die Heizung ist nicht mehr zu reparieren, greift für Ein- und Zweifamilien­häuser eine Übergangs­frist von 5 Jahren, bei Gas-Etagen­heizungen in Mehrfamilien­häusern 8 Jahre und beim Anschluss an ein Wärmenetz nach kommunaler Wärmeplanung eine Frist von 10 Jahren. Diese Übergangs­fristen sollen sicherstellen, dass Eigentümer sich nach der kommunalen Wärmeplanung ihrer Region richten können. Während der Übergangs­fristen kann mit einer her­kömmlichen Heizung weiter geheizt werden.

Wenn für ein Haus in einem Neubaugebiet ein Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wurde, müssen für die Wärme­versorgung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden. Wird ein neues Haus außerhalb eines Neubaugebiets gebaut, zum Beispiel aufgrund eines Lückenschluss, gilt dies erst, sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Dies ist je nach Größe der Kommune laut Wärme­planungsgesetz im Sommer 2026 bzw. 2028 der Fall. Liegt diese schon vor, muss bereits ab Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuer­baren Energien geheizt werden.

Die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen gemäß Wärmeplanungs­gesetz sieht folgende Fristen vor:

In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum 30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens zum 30.06.2028 ein Wärmeplan vorliegen.

Ab diesen Zeitpunkten müssen neu installierte Heizungen auch in Bestands­gebäuden und Neubauten außerhalb von ausgewiesenen Neubaugebieten die Gesetzes­vorgaben erfüllen, das heißt, jede Heizung muss mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden oder einer der definierten Technologien entsprechen.

Kommunen, die bis zum vor­geschriebenen Fristende keine kommunale Wärmeplanung vorweisen können, werden anschließend so behandelt, als ob eine vorliegt. Die 65-Prozent-Regel und die Technologie­vorgabe gilt dann auch hier.